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Satzung des Vereins Epona e.V.

Errichtet am 12.03.2024

Verändert am 03.07.2024

Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Verein und unserer Satzung.

Wenn Sie Mitglied werden möchten, kontaktieren Sie uns gerne.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins  

1. Der Verein trägt den Namen Epona e.V.  

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hückeswagen mit dem Registersitz in Köln. 

3. Der Verein ist im Amtsgericht Köln eingetragen.  

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§2 Zweck des Vereins  

1. Zweck des Vereins Epona e.V. ist die Förderung der Jugendhilfe und Erziehung 

     sowie die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung.  

2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Stärkung des     

     Familiensystems mit allen seinen Mitgliedern, bei dem ein oder mehrere Mitglieder       Unterstützungsbedarf haben/haben, z.B. durch Krankheit oder durch eine

     Behinderung.  Dabei sind für den Verein wichtige Zwischenziele:  

     1) Empowern durch vermitteltes Wissen, z.B. durch Fachvorträge, Begleitung       

          durch Fachpersonal, Bibliothek etc.

    2) Empowern durch Vernetzung, z.B. durch Gesprächsgruppen, gemeinsame  Feste

         etc.  

   3) Empowern durch verschiedene Therapieangebote, alternativ und klassisch.  

   4) Empowern durch Auszeiten, z.B. Familienurlaub, Fitnessraum, Angebote wie 

        Yoga etc.  

3. Der Verein kann Grundbesitz, das dazugehörige Inventar und die entsprechenden 

     Produktionsmittel mieten, damit die satzungsgemäßen Tätigkeiten durchgeführt 

     und die Satzungsziele erreicht werden können.  

§3 Gemeinnützigkeit  

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

     der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Finanzmittel  des

     Vereins, inklusive etwaiger Gewinne, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke 

     verwendet werden.  

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 

     Zwecke.  

3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet 

     werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd  sind,

     oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

5. Vereinsmitglieder, die bestimmte satzungsgemäße Funktionen oder Ämter

     innehaben, können für diese Tätigkeiten Aufwandsentschädigungen erhalten.  

6. Der Verein kann Kooperationsvereinbarungen mit Dritten schließen, deren

     Satzungen dieser Satzung nicht widersprechen.  

§4 Mitglieder  

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 18.

     Lebensjahr und jede juristische Person werden, die die Zwecke und Ziele des

     Vereins  sowie die Vereinssatzung anerkennt.  

2. Die Aufnahme der Vereinsmitglieder erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, 

     die an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

     Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in 

     keine Berufung zu.  

3. Der von der Gründungsversammlung bzw. daraufhin jährlich in der

     Jahreshauptversammlung festgelegte Mitgliedsbeitrag wird jährlich im ersten

     Quartal fällig.  Die Zahlungsmodalitäten werden im Mitgliedsantrag festgelegt.

     Eine Reduzierung des Beitrags ist möglich; der Vorstand nimmt entsprechende

     Anträge von Mitgliedern/Bewerbern an und beschließt darüber. Die

     Vereinsmitglieder müssen darüber im Jahresbericht entsprechend informiert

     werden. Aktive Mitglieder verpflichten sich, zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag eine

     Anzahl von Stunden für ehrenamtliche  Arbeit pro Jahr für den Verein zu leisten.

     Der Vorstand entscheidet,  was zu diesen Tätigkeiten zählt. Über die Anzahl wird in

     der Gründungs- bzw. im Folgenden in der Jahreshauptversammlung entschieden.

     Die aktiven Mitglieder  müssen dem Vorstand jährlich, spätestens bis zum 31.12.

     einen entsprechenden  Nachweis erbringen.  

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, durch Ausschluss auf

     Antrag des Vorstands, Tod, Streichung von der Mitgliederliste, bei juristischen

     Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Vereinsauflösung.  Die

     Kündigung kann jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende erfolgen.

     Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ausschlussgründe

     sind Verstoß gegen die Vereinssatzung, Verstoß gegen die freiheitlich

     demokratische Grundordnung oder Missbrauch oder Schädigung des  Vereins. Über

     den Ausschluss entscheidet der Vorstand.  

     Von der Mitgliederliste wird gestrichen, wer trotz Aufforderung und Mahnung mit 

     der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist.  

5. Streitigkeiten zwischen dem Verein und Mitgliedern oder Mitgliedern

     untereinander werden vor dem Vereinsgericht geklärt.  

§5 Organe des Vereins  

Der Verein hat folgende Organe:  

1) Die Mitgliederversammlung  

2) Den Vorstand 

§6 Mitgliederversammlung  

1. Es gibt aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder.  

2. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Passive 

     Mitglieder haben kein Stimmrecht, können ein Stimmrecht erhalten, wenn sie

     Mitglied des Vorstandes sind.  

3. Alle Mitglieder werden mindestens einmal pro Jahr per Mail vom Vorstand zu einer

     Hauptversammlung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 4 

     Wochen einberufen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. 

     Der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es der

     Vereinszweck erfordert oder wenn 25% der Mitglieder  dies schriftlich per E-Mail

     unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert. Die  Einladung hat mit einer

     Frist von 2 Wochen per E-Mail zu erfolgen.  

4. Eine gültige Mitgliederversammlung kann in persönlicher Form oder per Zoom 

     durchgeführt werden. Die Mitglieder haben die Pflicht dafür zu sorgen, dass kein 

     Dritter im Zoom teilnimmt.  

5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne 

     Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Das Stimmrecht ist 

     nicht übertragbar.  

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei 

     Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.  

7. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf

     Antrag  durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.  

8. Die Mitglieder beschließen auf der Mitgliederversammlung insbesondere über:  

     1) Wahl der jeweiligen Versammlungsleitung und Protokollant/in  

     2) Wahl des Vorstandes  

     3) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes  

     4) Entlastung des Vorstandes  

     5) Wahl von einem/r unabhängigen Kassenprüfer/in  

     6) Wahl von einem/r unabhängigen Kassenprüfer/in  

     7) Entgegennahme des Kassenberichtes  

     8) Beschlüsse über Satzungsänderungen  

     9) Beschlüsse über Vereinsauflösung  

     10)Beschlüsse über Anträge der Mitglieder  

9. Anträge für einen Tagungsordnungspunkt können von jedem ordentlichen

     Mitglied  gestellt werden. Sie sollen mindestens 10 Tage vor der

     Mitgliederversammlung  beim Vorstand per E-Mail eingereicht werden.  

10. Satzungsänderungen können nur mit der ⅔ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder 

       beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins erfolgt mit einer Mehrheit von 

       9/10 der anwesenden aktiven Mitgliedern.  

11. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können bestimmen, dass bei

       wichtigen Entscheidungen eine briefliche Stimmabgabe ermöglicht wird.  

12. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses wird vom/von 

       der Protokollführer/in unterschrieben. 

 

§7 Der Vorstand  

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.  

2. Der Vorstand wird aus der Mitte der Mitglieder jeweils für die Dauer von drei

     Jahren  gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wählt 

     der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten

     Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere hat er an 
     allen Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen eine Mitwirkungspflicht und   

     im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Entscheidungsrecht. Er

     hat die Interessen des Vereins zu verfolgen und darf diese nicht mit Privatinteressen

     verknüpfen. Er ist berechtigt, Dritte mit der Geschäftsführung zu beauftragen.

4. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der

     Vorstandsmitglieder persönlich anwesend oder virtuell ( online ), z.B. per

     Videokonferenz, zugeschaltet sind. Die Vorstandsmitglieder haben die Pflicht dafür

     zu sorgen, dass kein Dritter im Zoom teilnimmt.  

5. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden 

     Vorstandsmitglieder gefasst.  

6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus 

     formalen Gründen zwingend verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus 

     wahrnehmen. Hiervon sind die Vereinsmitglieder zu unterrichten. 

7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein

     Vorstandsmitglied  vertreten.  

8. Alle Vorstandsmitglieder (auch Beisitzer) unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. 

9. Beisitzer sind gewünscht. Sie sind nicht stimmberechtigt.  

10. Bei grober Amtspflichtverletzung, Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder

       sonstigem wichtigen Grund, kann ein Vorstandsmitglied von der

       Mitgliederversammlung  abberufen werden.  
 

§9 Auflösung des Vereins  

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Wegfall des Vereinszwecks oder durch 

     Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden 

     aktiven Mitgliedern. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt.  

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfalls steuerbegünstigter 

     Zwecke, fällt sein Vermögen an die Organisation Mission Erde e.V., die es

     unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche

     Zwecke zu  verwenden hat. Beschlüsse über das Vereinsvermögen dürfen erst nach

     Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.  

§10 In-Kraft-Treten der Satzung  

Diese Satzung tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht  Köln in Kraft.

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