
Satzung des Vereins Epona e.V.
Errichtet am 12.03.2024
Verändert am 03.07.2024
Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Verein und unserer Satzung.
Wenn Sie Mitglied werden möchten, kontaktieren Sie uns gerne.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen Epona e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hückeswagen mit dem Registersitz in Köln.
3. Der Verein ist im Amtsgericht Köln eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins Epona e.V. ist die Förderung der Jugendhilfe und Erziehung
sowie die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Stärkung des
Familiensystems mit allen seinen Mitgliedern, bei dem ein oder mehrere Mitglieder Unterstützungsbedarf haben/haben, z.B. durch Krankheit oder durch eine
Behinderung. Dabei sind für den Verein wichtige Zwischenziele:
1) Empowern durch vermitteltes Wissen, z.B. durch Fachvorträge, Begleitung
durch Fachpersonal, Bibliothek etc.
2) Empowern durch Vernetzung, z.B. durch Gesprächsgruppen, gemeinsame Feste
etc.
3) Empowern durch verschiedene Therapieangebote, alternativ und klassisch.
4) Empowern durch Auszeiten, z.B. Familienurlaub, Fitnessraum, Angebote wie
Yoga etc.
3. Der Verein kann Grundbesitz, das dazugehörige Inventar und die entsprechenden
Produktionsmittel mieten, damit die satzungsgemäßen Tätigkeiten durchgeführt
und die Satzungsziele erreicht werden können.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Finanzmittel des
Vereins, inklusive etwaiger Gewinne, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Vereinsmitglieder, die bestimmte satzungsgemäße Funktionen oder Ämter
innehaben, können für diese Tätigkeiten Aufwandsentschädigungen erhalten.
6. Der Verein kann Kooperationsvereinbarungen mit Dritten schließen, deren
Satzungen dieser Satzung nicht widersprechen.
§4 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 18.
Lebensjahr und jede juristische Person werden, die die Zwecke und Ziele des
Vereins sowie die Vereinssatzung anerkennt.
2. Die Aufnahme der Vereinsmitglieder erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung,
die an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in
keine Berufung zu.
3. Der von der Gründungsversammlung bzw. daraufhin jährlich in der
Jahreshauptversammlung festgelegte Mitgliedsbeitrag wird jährlich im ersten
Quartal fällig. Die Zahlungsmodalitäten werden im Mitgliedsantrag festgelegt.
Eine Reduzierung des Beitrags ist möglich; der Vorstand nimmt entsprechende
Anträge von Mitgliedern/Bewerbern an und beschließt darüber. Die
Vereinsmitglieder müssen darüber im Jahresbericht entsprechend informiert
werden. Aktive Mitglieder verpflichten sich, zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag eine
Anzahl von Stunden für ehrenamtliche Arbeit pro Jahr für den Verein zu leisten.
Der Vorstand entscheidet, was zu diesen Tätigkeiten zählt. Über die Anzahl wird in
der Gründungs- bzw. im Folgenden in der Jahreshauptversammlung entschieden.
Die aktiven Mitglieder müssen dem Vorstand jährlich, spätestens bis zum 31.12.
einen entsprechenden Nachweis erbringen.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, durch Ausschluss auf
Antrag des Vorstands, Tod, Streichung von der Mitgliederliste, bei juristischen
Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Vereinsauflösung. Die
Kündigung kann jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende erfolgen.
Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ausschlussgründe
sind Verstoß gegen die Vereinssatzung, Verstoß gegen die freiheitlich
demokratische Grundordnung oder Missbrauch oder Schädigung des Vereins. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Von der Mitgliederliste wird gestrichen, wer trotz Aufforderung und Mahnung mit
der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist.
5. Streitigkeiten zwischen dem Verein und Mitgliedern oder Mitgliedern
untereinander werden vor dem Vereinsgericht geklärt.
§5 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
1) Die Mitgliederversammlung
2) Den Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
1. Es gibt aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder.
2. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Passive
Mitglieder haben kein Stimmrecht, können ein Stimmrecht erhalten, wenn sie
Mitglied des Vorstandes sind.
3. Alle Mitglieder werden mindestens einmal pro Jahr per Mail vom Vorstand zu einer
Hauptversammlung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 4
Wochen einberufen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
Der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es der
Vereinszweck erfordert oder wenn 25% der Mitglieder dies schriftlich per E-Mail
unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert. Die Einladung hat mit einer
Frist von 2 Wochen per E-Mail zu erfolgen.
4. Eine gültige Mitgliederversammlung kann in persönlicher Form oder per Zoom
durchgeführt werden. Die Mitglieder haben die Pflicht dafür zu sorgen, dass kein
Dritter im Zoom teilnimmt.
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Das Stimmrecht ist
nicht übertragbar.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf
Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
8. Die Mitglieder beschließen auf der Mitgliederversammlung insbesondere über:
1) Wahl der jeweiligen Versammlungsleitung und Protokollant/in
2) Wahl des Vorstandes
3) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
4) Entlastung des Vorstandes
5) Wahl von einem/r unabhängigen Kassenprüfer/in
6) Wahl von einem/r unabhängigen Kassenprüfer/in
7) Entgegennahme des Kassenberichtes
8) Beschlüsse über Satzungsänderungen
9) Beschlüsse über Vereinsauflösung
10)Beschlüsse über Anträge der Mitglieder
9. Anträge für einen Tagungsordnungspunkt können von jedem ordentlichen
Mitglied gestellt werden. Sie sollen mindestens 10 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand per E-Mail eingereicht werden.
10. Satzungsänderungen können nur mit der ⅔ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins erfolgt mit einer Mehrheit von
9/10 der anwesenden aktiven Mitgliedern.
11. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können bestimmen, dass bei
wichtigen Entscheidungen eine briefliche Stimmabgabe ermöglicht wird.
12. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses wird vom/von
der Protokollführer/in unterschrieben.
§7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2. Der Vorstand wird aus der Mitte der Mitglieder jeweils für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wählt
der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere hat er an
allen Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen eine Mitwirkungspflicht und
im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Entscheidungsrecht. Er
hat die Interessen des Vereins zu verfolgen und darf diese nicht mit Privatinteressen
verknüpfen. Er ist berechtigt, Dritte mit der Geschäftsführung zu beauftragen.
4. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder persönlich anwesend oder virtuell ( online ), z.B. per
Videokonferenz, zugeschaltet sind. Die Vorstandsmitglieder haben die Pflicht dafür
zu sorgen, dass kein Dritter im Zoom teilnimmt.
5. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder gefasst.
6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen zwingend verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
wahrnehmen. Hiervon sind die Vereinsmitglieder zu unterrichten.
7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein
Vorstandsmitglied vertreten.
8. Alle Vorstandsmitglieder (auch Beisitzer) unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
9. Beisitzer sind gewünscht. Sie sind nicht stimmberechtigt.
10. Bei grober Amtspflichtverletzung, Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder
sonstigem wichtigen Grund, kann ein Vorstandsmitglied von der
Mitgliederversammlung abberufen werden.
§9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Wegfall des Vereinszwecks oder durch
Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden
aktiven Mitgliedern. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfalls steuerbegünstigter
Zwecke, fällt sein Vermögen an die Organisation Mission Erde e.V., die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über das Vereinsvermögen dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§10 In-Kraft-Treten der Satzung
Diese Satzung tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln in Kraft.

